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Änderungen bei Ausgleichsbeträgen

Änderungen bei Ermittlung von Ausgleichsbeträgen

Die Änderungen im Baugesetzbuch haben teils erhebliche Auswirkungen auf die Ermittlung von Ausgleichsbeträgen. Sie sollen hier auszugsweise wiedergegeben werden: 

BauGB § 154 Ausgleichsbetrag des Eigentümers

(1) Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht.

Miteigentümer haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil heranzuziehen.

Werden im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 hergestellt, erweitert oder verbessert, sind Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen für diese Maßnahmen auf Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nicht anzuwenden. Satz 3 gilt entsprechend für die Anwendung der Vorschrift über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen im Sinne des § 135a Abs. 3.

(2) Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwerts des Grundstücks besteht aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (End-wert).

(2a) Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass der Ausgleichsbetrag abweichend von Absatz I Satz 1 ausgehend von dem Aufwand (ohne die Kosten seiner Finanzierung) für die Erweiterung oder Verbesserung von Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 (Verkehrsanlagen) in dem Sanierungsgebiet zu berechnen ist; Voraussetzung für den Erlass der Satzung sind Anhaltspunkte dafür, dass die sanierungsbedingte Erhöhung der Bodenwerte der Grundstücke in dem Sanierungsgebiet nicht wesentlich über der Hälfte dieses Aufwands liegt. In der Satzung ist zu bestimmen, bis zu welcher Höhe der Aufwand der Berechnung zu Grunde zu legen ist; sie darf 50 vom Hundert nicht übersteigen. Im Geltungsbereich der Satzung berechnet sich der Ausgleichsbetrag für das jeweilige Grundstück nach dem Verhältnis seiner Fläche zur Gesamtfläche; als Gesamtfläche ist die Fläche des Sanierungsgebiets ohne die Flächen für die Verkehrsanlagen zu Grunde zu legen. § 128 Abs. 1 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluss der Sanierung (§§ 162 und 163) zu entrichten. Die Gemeinde kann die Ablösung im Ganzen vor Abschluss der Sanierung zulassen; dabei kann zur Deckung von Kosten der Sanierungsmaßnahme auch ein höherer Betrag als der Ausgleichsbetrag vereinbart werden. Die Gemeinde soll auf Antrag des Ausgleichsbetragspflichtigen den Ausgleichsbetrag vorzeitig festsetzen, wenn der Ausgleichsbetragspflichtige an der Festsetzung vor Abschluss der Sanierung ein berechtigtes Interesse hat und der Ausgleichsbetrag mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden kann.

(4) Die Gemeinde fordert den Ausgleichsbetrag durch Bescheid an; der Betrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheids fällig. Vor der Festsetzung des Ausgleichsbetrags ist dem Ausgleichsbetragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung der für die Wertermittlung seines Grundstücks maßgeblichen Verhältnisse sowie der nach § 155 Abs. 1 anrechenbaren Beträge innerhalb angemessener Frist zu geben. Der Ausgleichsbetrag ruht nicht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(5) Die Gemeinde hat den Ausgleichsbetrag auf Antrag des Eigentümers in ein Tilgungsdarlehen umzuwandeln, sofern diesem nicht zugemutet werden kann, die Verpflichtung bei Fälligkeit mit eigenen oder fremden Mitteln zu erfüllen. Die Darlehens-schuld ist mit höchstens 6 vom Hundert jährlich zu verzinsen und mit 5 vom Hundert zuzüglich der ersparten Zinsen jährlich zu tilgen. Der Tilgungssatz kann im Einzelfall bis auf 1 vom Hundert herabgesetzt werden und das Darlehen niedrig verzinslich oder zins-frei gestellt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten oder zur Vermeidung einer von dem Ausgleichsbetragspflichtigen nicht zu vertretenden Unwirtschaftlichkeit der Grundstücksnutzung geboten ist. Die Gemeinde soll den zur Finanzierung der Neubebauung, Modernisierung oder Instandsetzung erforderlichen Grundpfandrechten den Vorrang vor einem zur Sicherung ihres Tilgungsdarlehens bestellten Grundpfandrecht einräumen.

(6) Die Gemeinde kann von den Eigentümern auf den nach den Absätzen 1 bis 4 zu entrichtenden Ausgleichsbetrag Vorauszahlungen verlangen, sobald auf dem Grundstück eine den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung zulässig ist; die Absätze 1 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.  

Willkommen

Dr. Sattler ist seit 1998 öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken. Seine Auftraggeber schätzen neben der fachlichen Kompetenz auch die Qualität und Nachvollziehbarkeit der beauftragten Gutachten.

In bisher 42 Sanierungsgebieten hat das Team um Dr. Sattler in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit den Stadtverwaltungen, Gemeindevertretern, sachkundigen Bürgern, Sanierungsträgern und Vertretern von Gutachterausschüssen Voraussetzungen für die Ermittlung von sanierungsbedingten Ausgleichsbeträge geschaffen und in einigen Sanierungsgebieten Ausgleichsbeträge selbst ermittelt.

Bereits seit 2008 hat er auf der Grundlage des Vergleichswertverfahrens mit Hilfe des Zielbaums nach dem Brandenburger Modell mit seinem Team begonnen, die komplexen und oft rechtskritischen Prozesse durch internetgestützte Software beherrschbar zu machen. Zwischenzeitlich wird in 50 Sanierungsgebieten diese assistentengestützten Anwendung genutzt, davon 20 mit eigenem Personal und 12 mit Unterstützung der Sachverständigen und Sanierungsträger.

Insgesamt wurden bzw. werden mit Hilfe dieses Verfahrens für etwa 14.000 Grundstücke und Miteigentumsanteile Ausgleichsbeträge marktkonform, rationell, rechtssicher und transparent errechnet.  

Durch online Kommunikation können Problemfälle unverzüglich geklärt werden und weitere Beratungen mit den Sachverständigen erfolgen.

Die sanierungsunbeeinflussten Anfangswerte in den bisher bearbeiteten Sanierungsgebieten lagen zwischen 500 € pro Quadratmeter und 13 € pro Quadratmeter.

Selbst in dem letztgenannten Fall, in dem die Spanne der sanierungsunbeeinflussten Anfangswerte zwischen 13 € pro Quadratmeter und 20 € pro Quadratmeter betrugen, musste nur bei zwei sehr kleinen Grundstücken, die Bagatellklausel angewendet werden. 

Die bisher in der Literatur genannten Aufwendungen zur Erhebung der Ausgleichsbeträge zwischen 700 und 1200 € je Grundstück sind für die hier geschilderte Methodik unzutreffend. Mit der webbasierten Ermittlung des Ausgleichsbetrages betragen bei Einhaltung der Festlegungen des Baugesetzbuches, der Immobilienwertermittlungsverordnung und der Bodenrichtwertrichtlinie die Gutachtenkosten lediglich zwischen 250 € und 350 € je Grundstück.

Bewährt hat sich das Verfahren sowohl für die freiwillige vorzeitige Ablösung des Ausgleichsbetrages, wobei der Ablösebetrag über den Zeitraum der vorzeitigen Ablösung abgezinst wird, als auch für die Erhebung der Ausgleichbeträge nach Aufhebung der Sanierungssatzung per Bescheid. 

Die ermöglichten persönlichen Gespräche dienen der fachlichen Information und der Kommunikation zwischen Grundstückseigentümer und der Verwaltung.     

So gesehen gibt es wohl keine Kommune, die auf die rechtssichere und kommunikative Erhebung der Ausgleichsbeträge verzichten sollte. 

Mit diesem Verfahren wird dem Grundsatz der verfahrenstechnischen Gleichbehandlung aller betroffenen Grundstückseigentümer über den Zeitraum von Beginn der Ablösung der Ausgleichsbeträge bis zur Erhebung der Ausgleichsbeträge per Bescheid nach Abschluss der Sanierung entsprochen. 

Im Verbund mit anderen Experten

Dr. Herbert Sattler

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Heike Beyer

Vorstand Sächsischer Unternehmerstammtisch e.V.
Sachverstäniger, Marketing, Kommunikation, Motivation

Gabriele Gering-Klehn

 
Verkehrswertgutachten

für bebaute und unbebaute Grundstücke jeder Form.

Ausgleichsbeträgen in Sanierungsgebieten

Komplettdienstleistung für Kommunen.

Beratung bei Immobilienerwerb und -verkauf

Klarheit über Wert und Verfahren.

Verkehrswertgutachten bei Finanzierung

Die Basis für Ihr Bankengespräch.